Neue Vorschriften für De-Minimis-Beihilfen

Gestapeltes Kleingeld

Der Begriff „De-Minimis“ (lat. für Kleinigkeiten) wird im Kontext der EU-Beihilfen verwendet. Er bezeichnet einen von der EU-Kommission definierten Schwellenwert, unterhalb dessen Zuwendungen an Unternehmen als geringfügig und damit als nicht wettbewerbsverzerrend gelten. Beihilfen, die diesen Schwellenwert überschreiten, unterliegen strengeren Regelungen.

Fördermittelgeber (z.B. Bund, Länder, Kommunen) fordern von den Unternehmen daher vor der Gewährung von Beihilfen eine De-Minimis-Erklärung an. Anhand dieser Erklärung prüfen sie, ob der zulässige Höchstbetrag (Schwellenwert) eingehalten wird. In der De-Minimis-Erklärung werden alle bereits erhaltenen Beihilfen kumuliert dargestellt.

De-Minimis-Verordnung

Ab dem 1. Januar 2026 gelten in allen EU-Mitgliedstaaten folgende Änderungen:

  • Der allgemeine De-Minimis-Schwellenwert wird auf 300.000 Euro pro Unternehmen über einen Zeitraum von drei Steuerjahren erhöht. Für Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) liegt der Schwellenwert bei 750.000 Euro.
  • Die Definition eines „einzigen Unternehmens“ wird präzisiert. Bei verbundenen Unternehmen werden die Beihilfen kumuliert, und der Schwellenwert gilt für die gesamte Unternehmensgruppe.
  • Die beihilfegebenden Stellen müssen Beihilfen, die ab dem 1. Januar 2026 gewährt werden, innerhalb von 20 Arbeitstagen in einem zentralen Transparenzregister erfassen. In Deutschland ist dies das webbasierte eAIR-Register. Gewährung der Förderung bedeutet: Frist zur Eintragung in das Zentralregister beginnt mit der Entstehung des Rechtsanspruchs und nicht Auszahlung.

Auswirkungen für Unternehmen

  • Da das zentrale Register in den ersten Jahren noch keine vollständige Historie über drei Steuerjahre abbilden kann, gilt voraussichtlich bis zum 1. Januar 2029 eine Übergangsfrist. Bis dahin bleibt für Unternehmen die Selbstauskunft bestehen.
  • Beihilfenkumulierung prüfen: Stellen Sie sicher, dass Sie den De-Minimis-Höchstbetrag innerhalb des relevanten Dreijahreszeitraums nicht überschreiten. Dazu müssen alle erhaltenen De-Minimis-Beihilfen aus verschiedenen Quellen (Bund, Länder, Kommunen) erfasst werden.
  • Dokumentation: Dokumentieren Sie weiterhin sorgfältig alle erhaltenen De-Minimis-Bescheide und -Erklärungen.
  • Register-Überprüfung: Prüfen Sie, ob Ihre erhaltenen Beihilfen von den Förderstellen korrekt im zentralen Register erfasst wurden.


Kontakt

Melden Sie sich gerne bei uns. Bei Fragen steht Ihnen Wirtschaftsförderin Julia Schlüsselburg gerne zur Verfügung.